Kurztitel
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1990Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,
Text
IIa. ABSCHNITTrömisch zwei a. ABSCHNITT
AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS AUF GRUND EINER KONZESSION MIT DER
TEILBERECHTIGUNG GEMÄSS § 208 ABS. 3 Z 1a GewO 1973 AUSGEÜBTETEILBERECHTIGUNG GEMÄSS Paragraph 208, ABS. 3 Ziffer eins a, GewO 1973 AUSGEÜBTE
REISEBÜROGEWERBE
Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen
§ 8a. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 3 Z 1a GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens je einer auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz und an das öffentliche Fernschreibnetz angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß diese Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Paragraph 8 a, Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für das Reisebürogewerbe gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins a, GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens je einer auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz und an das öffentliche Fernschreibnetz angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß diese Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.