Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
18.06.1975 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 330/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 218.06.197530.06.2000 BGBl. Nr. 330/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 194/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilveredler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.06.1975BGBl. Nr. 330/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 194/2000

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat facheinschlägige Tätigkeiten nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Vorbehandeln, Färben, Ausrüsten.

Über die Prüfarbeit ist ein Herstellungsprotokoll zu führen.

  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  4. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  5. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  6. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Sauberkeit, Handfertigkeit,

    Musterkonformität.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

10006446

Dokumentnummer

NOR12070636

Alte Dokumentnummer

N51975147740

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/330/P2/NOR12070636