Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1991 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 347/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199130.06.2000 § → § BGBl. Nr. 347/1991 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 194/2000
§ 518.06.197530.06.1991 BGBl. Nr. 330/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilveredler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 347/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 194/2000

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Stoffdrucker oder Textilreiniger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilveredler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 4 und 6,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemischputzer kann bis 31. Dezember 1998 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilveredler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 4 und 6,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 347/1991

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

10006446

Dokumentnummer

NOR12077514

Alte Dokumentnummer

N5199112912H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/330/P5/NOR12077514