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Anl. 10

Fassungen
01.09.1983 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1001.09.198330.06.1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch sechs und Artikel römisch sieben, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983,

Text

                                                          Anlage 10

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

                 für den Lehrberuf Textilmechaniker

                             Berufsbild

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     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

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     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

     Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe für die Metallbearbeitung, ihrer

    Eigenschaften, Verarbeitbarkeit und Verwendungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

  Kenntnis der textilen Rohstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeit-

                barkeit und Verwendungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

                   Messen                    !          -

--------------------------------------------------------------------

                  Anreißen                   !          -

--------------------------------------------------------------------

Feilen                !          -           !          -

--------------------------------------------------------------------

Sägen                 !          -           !          -

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Bohren                !          -           !          -

--------------------------------------------------------------------

Scharfschleifen       !          -           !          -

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Gewindeschneiden von  ! Gewindeschneiden von !          -

Hand                  ! Hand                 !

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Weichlöten            !          -           !          -

--------------------------------------------------------------------

          -           !          -           ! Drehen

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Einstellen und Inbetriebsetzen der Textil-

                      ! maschinen

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          -           ! Durchführen technischer Kontrollen an

                      ! Maschinen

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          -           ! Anfertigen von einfachen Ersatzteilen

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          -           ! Aus-, Ein- und Zusammenbauen von Maschinen-

                      ! elementen und Maschinen

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                   Kenntnis der Bindungstechniken

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          -           !          -           ! Kenntnis des De-

                      !                      ! komponierens

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Kenntnis der Numerierungssysteme             !          -

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          -           ! Erkennen von Fehlern am textilen Produkt

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          -           ! Feststellen von Fehlerursachen an den

                      ! Maschinen sowie Behebung der Fehler

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    Einschlägige Vorbereitungsarbeiten für die textile Fertigung

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          -           !          -           ! Grundkenntnisse der

                      !                      ! in der Textil-

                      !                      ! fertigung vor-

                      !                      ! kommenden Elektro-

                      !                      ! technik, Elektronik

                      !                      ! und Pneumatik

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Lesen von einfachen Werkzeichnungen          ! Lesen von Werk-

                                             ! zeichnungen und ein-

                                             ! fachen Schaltplänen

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          -           ! Anfertigen einfacher !          -

                      ! Skizzen              !

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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    Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

         pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

                          Verhältniszahlen

          Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person               2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person

                                                 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

ab der 103.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Ausbau, Einbau

Gesetzesnummer

10006451

Dokumentnummer

NOR12073708

Alte Dokumentnummer

N51983174030