Rechtstracker.at

Anl. 12

Fassungen
01.05.1982 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1201.05.198230.06.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch vier, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1982,

Text

                                                          Anlage 12

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

                   für den Lehrberuf Tierpfleger

                             Berufsbild

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     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

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   Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

                     Geräte und Arbeitsbehelfe

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Grundkenntnisse der   !          -           !          -

allgemeinen Biologie  !                      !

und Tiergeografie     !                      !

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Kenntnis der Morpho- ! Kenntnis der Etho-

                      ! logie und Physio-    ! logie und Ökologie,

                      ! logie, bezogen auf   ! bezogen auf die wich-

                      ! die wichtigsten Haus-! tigsten Haus- bzw.

                      ! bzw. Versuchs- oder  ! Versuchs- oder Zoo-

                      ! Zootiere             ! tiere

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Kenntnis der Fütterungsmethoden, der Tränketechniken und der Hygiene

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Kenntnis einfacher   !          -

                      ! Untersuchungs-       !

                      ! techniken            !

--------------------------------------------------------------------

     Zubereitung und Lagerung des Futters, Füttern und Tränken

--------------------------------------------------------------------

Beobachten des Verhaltens von Tieren         ! Beobachten und Be-

                                             ! urteilen des Ver-

                                             ! haltens von Tieren

--------------------------------------------------------------------

Beobachten des Zu-    ! Beobachten und Beurteilen des Gesundheits-

standes von Tieren und! zustandes von Tieren und deren Unterkünfte

deren Unterkünfte zum ! zum Zweck der raschen Berichterstattung

Zweck der raschen Be- !

richterstattung       !

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Hilfeleistung bei    ! Hilfeleistung bei

                      ! erkrankten Tieren    ! erkrankten Tieren

--------------------------------------------------------------------

          -           !          -           ! Hilfeleistung bei

                      !                      ! berufsbedingten Ein-

                      !                      ! griffen am Tierkörper

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                   Halten und Pflegen von Tieren

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Grundkenntnisse der  ! Kenntnis der Tier-

                      ! Tierzucht            ! zucht

--------------------------------------------------------------------

          -           !   Übernehmen,  Kennzeichnen  und  Wägen  von

                      !   Tieren

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Fangen und Handhaben  ! Fangen und Handhaben ! Fangen und Handhaben

von Tieren            ! von Tieren           ! von Tieren

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          -           !          -           ! Vorbereiten und Ver-

                      !                      ! packen zum sachge-

                      !                      ! mäßen Transport von

                      !                      ! Tieren

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                 Durchführen hygienischer Maßnahmen

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          -           !          -           ! Nehmen und Weiter-

                      !                      ! leiten von Unter-

                      !                      ! suchungsproben

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          -           ! Einschlägige Berechnungen, Protokollführung

                      ! und schriftliche Berichterstattung

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          -           !          -           ! Sachgerechtes Töten

                      !                      ! von Tieren

--------------------------------------------------------------------

       Kenntnis der Ersten Hilfe bei Verletzungen durch Tiere

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  Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften über Tier-

                     haltung und Tiertransport

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    Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

         pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 - 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         2 Lehrlinge

    3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         3 Lehrlinge

    4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         4 Lehrlinge

    5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         5 Lehrlinge

auf je weitere

  3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen   1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Haustier, Versuchstier

Gesetzesnummer

10006451

Dokumentnummer

NOR12073437

Alte Dokumentnummer

N51982172540