Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1981Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. II Nr. 148/2011).Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,).
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 347/1975)Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1975,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 305/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch vier Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. II der Sammelnovelle BGBl. Nr. 305/1981 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Rauhwarenzurichter in der Anlage 7, das Berufsbild Strickwarenerzeuger in der Anlage 9, das Berufsbild Textilveredler in der Anlage 11 zu V BGBl. Nr. 347/1975
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011
Dokumentnummer
NOR12161891
Alte Dokumentnummer
N51981169290