Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emissionen aus Chemischreinigungsmaschinen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 437/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 27/1990Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2. Chemischreinigungsmaschinen dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Paragraph 2, Chemischreinigungsmaschinen dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Die Chemischreinigungsmaschine muß mit einer Abluftreinigungsanlage ausgestattet sein, die gewährleistet, daß bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Chemischreinigungsmaschine der Gehalt der gereinigten Abluft an Trichloräthylen oder Tetrachloräthylen 30 Kubikzentimeter je Kubikmeter Abluft (30 ppm; diesem Wert entsprechen - bei 20 Grad C und 1,013 bar - je Kubikmeter Abluft 156 mg Trichloräthylen beziehungsweise 201 mg Tetrachloräthylen) nicht überschreitet.
Für das belästigungsfreie Abführen der gereinigten Abluft ins Freie muß eine eigene Abluftleitung zur Verfügung stehen.
In einem geraden Rohrstück der Abluftleitung hinter der Abluftreinigungsanlage muß an einer leicht zugänglichen Stelle eine dicht verschließbare Kontrollöffnung mit einem Durchmesser von 15 mm vorhanden sein.
Anmerkung
ÜR: § 12, BGBl. Nr. 27/1990
Schlagworte
Betriebsvoraussetzungen
Dokumentnummer
NOR12070665
Alte Dokumentnummer
N51975149360