Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11. (1) Die Übertragung von Suchbewilligungen ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.Paragraph 11, (1) Die Übertragung von Suchbewilligungen ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Ausübung der durch die Suchbewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.
(3)Absatz 3,Die Suchbewilligung erlischt mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt worden ist, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 215 Abs. 8.Die Suchbewilligung erlischt mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt worden ist, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach Paragraph 215, Absatz 8,
Dokumentnummer
NOR12070712
Alte Dokumentnummer
N5197532251L