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§ 131 Berggesetz 1975

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 259/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13101.10.197531.12.1998 BGBl. Nr. 259/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Nutzung von Grubenwässern

Paragraph 131, (1) Der Bergbauberechtigte kann über Gewässer, die er bei den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten erschlossen hat (Grubenwässer), unter Tag verfügen.

  1. Absatz 2,Die Nutzung von zu Tage tretenden Grubenwässern bis zu deren Vereinigung mit beständigen Tagwässern ist dem Bergbauberechtigten vorbehalten, wenn er ihrer zur Ausübung der Bergbauberechtigungen und in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, der Gewerbeberechtigung bedarf.
  2. Absatz 3,Nutzt der Bergbauberechtigte die im Absatz 2, bezeichneten Grubenwässer nicht, so ist deren Nutzung zeitlich befristet oder gegen Widerruf anderen zu überlassen, wenn dies wasserwirtschaftlich gerechtfertigt ist und begründete Interessen des Bergbauberechtigten nicht entgegenstehen. Über das Ansuchen entscheidet die Berghauptmannschaft im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde.
  3. Absatz 4,Hat der Bergbauberechtigte dem Grundeigentümer, über dessen Grundstücke die Grubenwässer abfließen, dafür eine einmalige Entschädigung entrichtet oder eine jährliche Zahlung zu leisten, so ist er berechtigt, von dem die Grubenwässer Nutzenden im ersten Fall die gesetzlichen Zinsen der einmaligen Entschädigung und im zweiten Fall die Vergütung der jährlichen Leistung zu fordern.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070832

Alte Dokumentnummer

N5197532371L