Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Arbeitsbericht
§ 15. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Berghauptmannschaft ein Bericht über die in ihrem Amtsbezirk durchgeführten Sucharbeiten vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis der Suche nach mineralischen Rohstoffen bekanntzugeben. Paragraph 15, Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Berghauptmannschaft ein Bericht über die in ihrem Amtsbezirk durchgeführten Sucharbeiten vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis der Suche nach mineralischen Rohstoffen bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12070716
Alte Dokumentnummer
N5197532255L