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§ 18

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.199131.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Zu Absatz 4 :, Erscheint durch Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,,

seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vergleiche Paragraph 82, Absatz 7

AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.

Text

Verleihung von Schurfberechtigungen

Paragraph 18, (1) Die Schurfberechtigung ist von der Berghauptmannschaft natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen.

  1. Absatz 2,Im Ansuchen ist die Lage des Freischurfes durch die Bekanntgabe der Lage des Mittelpunktes des Freischurfkreises (Freischurfmittelpunkt) in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen zu bezeichnen. Weiters ist die Katastralgemeinde anzugeben, in der sich der Freischurfmittelpunkt befindet. Erstreckt sich jedoch der Freischurf über Teile mehrerer Katastralgemeinden, so sind alle Katastralgemeinden zu nennen, in die der Freischurf fällt.
  2. Absatz 3,In einem Ansuchen kann die Verleihung mehrerer Schurfberechtigungen beantragt werden.
  3. Absatz 4,Die Berghauptmannschaft hat das Ansuchen zurückzuweisen, wenn es dem Absatz 2, nicht entspricht.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070719

Alte Dokumentnummer

N5197532258L