Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 193Paragraph 193
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002
Text
X. Hauptstückrömisch zehn. Hauptstück
Bergbehörden
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Organisation und Zuständigkeit der Bergbehörden
§ 193. (1) Bergbehörden sind die Berghauptmannschaften und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.Paragraph 193, (1) Bergbehörden sind die Berghauptmannschaften und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2)Absatz 2,Die Sitze und Amtsbezirke der Berghauptmannschaften bestimmt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Beachtung der geologisch-lagerstättenkundlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten sowie der Erfordernisse einer gesetzmäßigen und zweckmäßigen Verwaltung durch Verordnung. Die Berghauptmannschaften unterstehen unmittelbar dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung einzelne Bergbauzweige von der Aufsicht durch die allgemeinen Berghauptmannschaften ausnehmen und besondere Berghauptmannschaften errichten, wenn eine besondere fachtechnische Aufsicht aus Gründen der Sicherheit und des Lagerstättenschutzes zweckmäßig ist und dies dem Grundsatz der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung entspricht.
Dokumentnummer
NOR12070894
Alte Dokumentnummer
N5197532433L