Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 194Paragraph 194
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002
Text
§ 194. (1) In erster Instanz zuständig istParagraph 194, (1) In erster Instanz zuständig ist
in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich bestimmten Fällen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
in den übrigen Fällen die Berghauptmannschaft.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 2 richtet sich die örtliche Zuständigkeit danach, in welchem Amtsbezirk die Bergbauberechtigung ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll oder sich in den Fällen des § 2 Abs. 2 das Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe befindet. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehr Berghauptmannschaften gegeben, so ist diejenige Berghauptmannschaft zuständig, auf deren Amtsbezirk sich die Bergbauberechtigung zum überwiegenden Teil erstreckt oder erstrecken würde oder in deren Amtsbezirk das Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe zum überwiegenden Teil gelegen ist.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, richtet sich die örtliche Zuständigkeit danach, in welchem Amtsbezirk die Bergbauberechtigung ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll oder sich in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, das Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe befindet. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehr Berghauptmannschaften gegeben, so ist diejenige Berghauptmannschaft zuständig, auf deren Amtsbezirk sich die Bergbauberechtigung zum überwiegenden Teil erstreckt oder erstrecken würde oder in deren Amtsbezirk das Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe zum überwiegenden Teil gelegen ist.
(3)Absatz 3,In zweiter Instanz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
Dokumentnummer
NOR12070895
Alte Dokumentnummer
N5197532434L