Rechtstracker.at

§ 194

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19401.01.199131.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 194

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 194, (1) In erster Instanz zuständig ist

  1. Ziffer eins
    in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich bestimmten Fällen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  2. Ziffer 2
    in den übrigen Fällen die Berghauptmannschaft.
  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, richtet sich die örtliche Zuständigkeit danach, in welchem Amtsbezirk die Bergbauberechtigung ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll oder sich in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, das Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe befindet. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehr Berghauptmannschaften gegeben, so ist diejenige Berghauptmannschaft zuständig, auf deren Amtsbezirk sich die Bergbauberechtigung zum überwiegenden Teil erstreckt oder erstrecken würde oder in deren Amtsbezirk das Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe zum überwiegenden Teil gelegen ist.
  2. Absatz 3,In zweiter Instanz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070895

Alte Dokumentnummer

N5197532434L