Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 196Paragraph 196
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002
Text
§ 196. Organe der Berghauptmannschaften und mit Bergbauangelegenheiten befaßte Organe des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten dürfen unbeschadet der in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften eine Tätigkeit der im § 2 Abs. 1 genannten Art weder auf eigene noch auf fremde Rechnung ausüben noch an einem eine solche Tätigkeit ausübenden Unternehmen beteiligt sein; sie dürfen auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem solchen Unternehmen stehen. Paragraph 196, Organe der Berghauptmannschaften und mit Bergbauangelegenheiten befaßte Organe des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten dürfen unbeschadet der in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften eine Tätigkeit der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art weder auf eigene noch auf fremde Rechnung ausüben noch an einem eine solche Tätigkeit ausübenden Unternehmen beteiligt sein; sie dürfen auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem solchen Unternehmen stehen.
Dokumentnummer
NOR12070897
Alte Dokumentnummer
N5197532436L