Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999
Text
I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist Paragraph eins, Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
„Aufsuchen'' jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten sowie das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit;
„Gewinnen'' das Lösen oder Freisetzen mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
„Aufbereiten'' das Zerkleinern mineralischer Rohstoffe und deren Trennen in physikalisch unterscheidbare Bestandteile und Merkmalsklassen, besonders das Anreichern der erlösbringenden Anteile in Konzentraten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Verfahren, und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
„Speichern'' das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
„Sammeln von Mineralien'' das Gewinnen von Mineralien, Mineralgemengen und Gesteinen in Form von Handstücken, die für mineralogisch-petrographische Sammlungen bestimmt sind;
„verlassene Halde'' eine von einer früheren Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungstätigkeit herrührende Halde;
„geologische Struktur'' ein besonders ausgebildeter, durch undurchlässige Schichten begrenzter Bereich in porösen oder klüftigen Gesteinen sowie ein künstlich hergestellter Hohlraum zum Speichern;
„mineralischer Rohstoff'' jedes Mineral, Mineralgemenge und Gestein, jede Kohle und jeder Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft sind, unabhängig davon, ob sie in festem, gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen;
„bergfreier mineralischer Rohstoff'' ein mineralischer Rohstoff, der dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen ist und von jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden darf;
„bundeseigener mineralischer Rohstoff'' ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Bundes ist;
„grundeigener mineralischer Rohstoff'' ein in diesem Bundesgesetz (§ 5) näher bezeichneter mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist;„grundeigener mineralischer Rohstoff'' ein in diesem Bundesgesetz (Paragraph 5,) näher bezeichneter mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist;
„sonstiger mineralischer Rohstoff'' ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist, aber nicht zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählt;
„Aufsuchungsberechtigung'' die Suchbewilligung (§ 7), die Schurfberechtigung (§ 16), das Recht des Bundes zum Aufsuchen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen (§ 76 Abs. 1), die Schurfbewilligung (§ 88) und die Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 1);„Aufsuchungsberechtigung'' die Suchbewilligung (Paragraph 7,), die Schurfberechtigung (Paragraph 16,), das Recht des Bundes zum Aufsuchen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen (Paragraph 76, Absatz eins,), die Schurfbewilligung (Paragraph 88,) und die Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (Paragraph 110, Absatz eins,);
„Gewinnungsberechtigung'' eine Bergwerksberechtigung (§§ 30 und 31), das Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teile von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern (§ 76 Abs. 1) und die Gewinnungsbewilligung (§ 94 Abs. 1);„Gewinnungsberechtigung'' eine Bergwerksberechtigung (Paragraphen 30 und 31), das Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teile von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern (Paragraph 76, Absatz eins,) und die Gewinnungsbewilligung (Paragraph 94, Absatz eins,);
„Bergbauberechtigung'' eine Aufsuchungsberechtigung, eine Gewinnungsberechtigung und eine Speicherbewilligung (§ 113 Abs. 1);„Bergbauberechtigung'' eine Aufsuchungsberechtigung, eine Gewinnungsberechtigung und eine Speicherbewilligung (Paragraph 113, Absatz eins,);
„Aufsuchungsberechtigter'' der Inhaber einer Aufsuchungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Aufsuchungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser, ferner der zum Aufsuchen sonstiger mineralischer Rohstoffe Berechtigte nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2;„Aufsuchungsberechtigter'' der Inhaber einer Aufsuchungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Aufsuchungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser, ferner der zum Aufsuchen sonstiger mineralischer Rohstoffe Berechtigte nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins und 2;
„Gewinnungsberechtigter'' der Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser, ferner der zum Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe Berechtigte nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2;„Gewinnungsberechtigter'' der Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser, ferner der zum Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe Berechtigte nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins und 2;
„Schurfberechtigter'' der Inhaber einer Schurfberechtigung (§ 16);„Schurfberechtigter'' der Inhaber einer Schurfberechtigung (Paragraph 16,);
„Bergwerksberechtigter'' der Inhaber einer Bergwerksberechtigung (§§ 30 und 31);„Bergwerksberechtigter'' der Inhaber einer Bergwerksberechtigung (Paragraphen 30 und 31);
„Speicherberechtigter'' der Inhaber einer Speicherbewilligung (§ 113 Abs. 1);„Speicherberechtigter'' der Inhaber einer Speicherbewilligung (Paragraph 113, Absatz eins,);
„Bergbauberechtigter'' der Aufsuchungsberechtigte, der Gewinnungsberechtigte, der Schurfberechtigte, der Bergwerksberechtigte und der Speicherberechtigte;
„Fremdunternehmer'' ein Unternehmer, der einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art im Auftrag des Bergbauberechtigten durchführt.„Fremdunternehmer'' ein Unternehmer, der einzelne Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art im Auftrag des Bergbauberechtigten durchführt.
Dokumentnummer
NOR12070702
Alte Dokumentnummer
N5197532241L