Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999
Text
Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen
§ 21. (1) Die Schurfberechtigung wird erstmals für die Dauer des laufenden und des darauffolgenden Kalenderjahres verliehen. Auf Ansuchen ist ihre Geltungsdauer jeweils um zwei weitere Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, daß im Freischurf zumindest in einem der beiden letzten Kalenderjahre Arbeiten zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit, wenigstens aber Arbeiten, für die eine Suchbewilligung erforderlich ist, durchgeführt worden sind und diese zum Auffinden von Vorkommen mineralischer Rohstoffe notwendig gewesen sind.Paragraph 21, (1) Die Schurfberechtigung wird erstmals für die Dauer des laufenden und des darauffolgenden Kalenderjahres verliehen. Auf Ansuchen ist ihre Geltungsdauer jeweils um zwei weitere Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, daß im Freischurf zumindest in einem der beiden letzten Kalenderjahre Arbeiten zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit, wenigstens aber Arbeiten, für die eine Suchbewilligung erforderlich ist, durchgeführt worden sind und diese zum Auffinden von Vorkommen mineralischer Rohstoffe notwendig gewesen sind.
(2)Absatz 2,Hat ein Schürfer in einem Gebiet sich teilweise überdeckende Freischürfe (Freischurfgebiet), so wird der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens 100 Freischürfe als erbracht angesehen, wenn mindestens in einem davon Arbeiten der im Abs. 1 genannten Art durchgeführt worden sind. Hat der Schürfer mehrere Freischurfgebiete, so gilt der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens 10 Freischurfgebiete als erbracht, wenn dieser zumindest für eines davon nach Maßgabe des ersten Satzes erbracht wird. Ist das Freischurfgebiet teilweise im Amtsbezirk einer anderen Berghauptmannschaft gelegen oder befinden sich die Freischurfgebiete in Amtsbezirken verschiedener Berghauptmannschaften, so hat die über das Ansuchen entscheidende Berghauptmannschaft die anderen berührten Berghauptmannschaften zu hören.Hat ein Schürfer in einem Gebiet sich teilweise überdeckende Freischürfe (Freischurfgebiet), so wird der im Absatz eins, verlangte Nachweis für höchstens 100 Freischürfe als erbracht angesehen, wenn mindestens in einem davon Arbeiten der im Absatz eins, genannten Art durchgeführt worden sind. Hat der Schürfer mehrere Freischurfgebiete, so gilt der im Absatz eins, verlangte Nachweis für höchstens 10 Freischurfgebiete als erbracht, wenn dieser zumindest für eines davon nach Maßgabe des ersten Satzes erbracht wird. Ist das Freischurfgebiet teilweise im Amtsbezirk einer anderen Berghauptmannschaft gelegen oder befinden sich die Freischurfgebiete in Amtsbezirken verschiedener Berghauptmannschaften, so hat die über das Ansuchen entscheidende Berghauptmannschaft die anderen berührten Berghauptmannschaften zu hören.
Dokumentnummer
NOR12070722
Alte Dokumentnummer
N5197532261L