Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Erlöschen von Schurfberechtigungen
§ 23. Die Schurfberechtigung erlischt Paragraph 23, Die Schurfberechtigung erlischt
mit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist,
mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt,
durch Erklärung an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt wird,
im Fall des § 214 Abs. 6,im Fall des Paragraph 214, Absatz 6,,
wenn die Berghauptmannschaft sie nach § 24 Abs. 1 oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach § 215 Abs. 8, § 222 Abs. 2, § 223 oder § 228 entzieht.wenn die Berghauptmannschaft sie nach Paragraph 24, Absatz eins, oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach Paragraph 215, Absatz 8,, Paragraph 222, Absatz 2,, Paragraph 223, oder Paragraph 228, entzieht.
Dokumentnummer
NOR12070724
Alte Dokumentnummer
N5197532263L