Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 259/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.10.197531.12.1998 BGBl. Nr. 259/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Arbeitsprogramm

Paragraph 25, (1) Das der Berghauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm (Paragraph 17, Absatz eins,) hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die geplanten Bergbauanlagen (Paragraph 145,), die zu verwendenden Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. (Paragraph 148,), die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Paragraph 182,), ferner über die voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Paragraph 26,), allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (Paragraph 176, Absatz eins,) Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Freischürfe und Bergbaugebiete eingetragen sind.

  1. Absatz 2,Für Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten in einem Freischurfgebiet kann der Berghauptmannschaft, soweit sich das Freischurfgebiet in deren Amtsbezirk befindet, ein gemeinsames Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorgelegt werden.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070726

Alte Dokumentnummer

N5197532265L