Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
Text
Arbeitsprogramm
§ 25. (1) Das der Berghauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm (§ 17 Abs. 1) hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die geplanten Bergbauanlagen (§ 145), die zu verwendenden Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. (§ 148), die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (§ 182), ferner über die voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (§ 26), allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1) Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Freischürfe und Bergbaugebiete eingetragen sind.Paragraph 25, (1) Das der Berghauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm (Paragraph 17, Absatz eins,) hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die geplanten Bergbauanlagen (Paragraph 145,), die zu verwendenden Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. (Paragraph 148,), die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Paragraph 182,), ferner über die voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Paragraph 26,), allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (Paragraph 176, Absatz eins,) Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Freischürfe und Bergbaugebiete eingetragen sind.
(2)Absatz 2,Für Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten in einem Freischurfgebiet kann der Berghauptmannschaft, soweit sich das Freischurfgebiet in deren Amtsbezirk befindet, ein gemeinsames Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorgelegt werden.