Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999
Text
Verfügungsbewilligung
§ 29. (1) Die beim Aufsuchen anfallenden bergfreien mineralischen Rohstoffe gehen in das Eigentum des Aufsuchungsberechtigten über, doch darf dieser nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft darüber verfügen, soweit nicht der § 128 oder der § 129 Abs. 1 gilt (Verfügungsbewilligung).Paragraph 29, (1) Die beim Aufsuchen anfallenden bergfreien mineralischen Rohstoffe gehen in das Eigentum des Aufsuchungsberechtigten über, doch darf dieser nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft darüber verfügen, soweit nicht der Paragraph 128, oder der Paragraph 129, Absatz eins, gilt (Verfügungsbewilligung).
(2)Absatz 2,Die Berghauptmannschaft hat die Verfügungsbewilligung auf Ansuchen zu erteilen, wenn das aufgefundene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende verlassene Halde noch nicht so weit erschlossen und untersucht ist, daß festgestellt werden kann, ob das Vorkommen oder die Halde abbauwürdig (§ 34 Abs. 4) ist.Die Berghauptmannschaft hat die Verfügungsbewilligung auf Ansuchen zu erteilen, wenn das aufgefundene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende verlassene Halde noch nicht so weit erschlossen und untersucht ist, daß festgestellt werden kann, ob das Vorkommen oder die Halde abbauwürdig (Paragraph 34, Absatz 4,) ist.
Dokumentnummer
NOR12070730
Alte Dokumentnummer
N5197532269L