Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
§ 33. (1) Der Punkt, von dem das Grubenmaß oder das Grubenfeld (§ 35 Abs. 3) festzulegen ist (Aufschlagspunkt), kann vom Verleihungswerber nach Belieben gewählt werden, nur muß er sich im zugänglichen Teil eines erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder in einer solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde und innerhalb des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes befinden. Sein horizontaler Abstand von der seitlichen Begrenzung des Grubenmaßes oder Grubenfeldes muß mindestens 30 m betragen.Paragraph 33, (1) Der Punkt, von dem das Grubenmaß oder das Grubenfeld (Paragraph 35, Absatz 3,) festzulegen ist (Aufschlagspunkt), kann vom Verleihungswerber nach Belieben gewählt werden, nur muß er sich im zugänglichen Teil eines erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder in einer solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde und innerhalb des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes befinden. Sein horizontaler Abstand von der seitlichen Begrenzung des Grubenmaßes oder Grubenfeldes muß mindestens 30 m betragen.
(2)Absatz 2,Ist das natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende verlassene Halde durch Bohrungen erschlossen worden, so ist als Aufschlagspunkt der Mittelpunkt der Tagöffnung eines der Bohrlöcher zu wählen. Der Abs. 1 gilt sinngemäß.Ist das natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende verlassene Halde durch Bohrungen erschlossen worden, so ist als Aufschlagspunkt der Mittelpunkt der Tagöffnung eines der Bohrlöcher zu wählen. Der Absatz eins, gilt sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12070734
Alte Dokumentnummer
N5197532273L