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§ 36

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.01.199131.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Zu Absatz 5 :, Erscheint durch Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,,

seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vergleiche Paragraph 82, Absatz 7

AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.

Text

Paragraph 36, (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,
  2. Ziffer 2
    eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,
  3. Ziffer 3
    Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde sowie über die Abbauwürdigkeit des Vorkommens, der Halde oder des erschlossenen Teiles davon (Paragraph 34, Absatz 4,),
  4. Ziffer 4
    das bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaues vorgesehene Arbeitsprogramm, besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, die für notwendig erachteten Bergbauanlagen (Paragraph 145,) sowie die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (Paragraph 182,), ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf des Arbeitsprogramms und eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms,
  5. Ziffer 5
    Angaben über das Verfügen der zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,
  6. Ziffer 6
    die Bezeichnung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes einschließlich der davon umfaßten Grubenmaße,
  7. Ziffer 7
    die Lage des Aufschlagspunktes und der Eckpunkte des Rechtecks (Paragraph 32,) des begehrten Grubenmaßes, bei einem begehrten Grubenfeld der Eckpunkte der Rechtecke aller Grubenmaße in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (Paragraph 18, Absatz 2,) beziehen, sowie die Höhe des Aufschlagspunktes, bezogen auf Adria, jeweils in Metern auf zwei Dezimalstellen,
  8. Ziffer 8
    die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
  9. Ziffer 9
    Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, die Abbaurechte betreffend sonstige mineralische Rohstoffe, die Speicherbewilligungen (Paragraph 113, Absatz eins,) und die Schurfberechtigungen im Verleihungsgebiet sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,
  10. Ziffer 10
    die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder dessen Bevollmächtigten.
  1. Absatz 2,Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Absatz eins, Ziffer eins und 10 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.
  2. Absatz 3,Ist das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld als Reservefeld (Paragraph 55,) vorgesehen, so können die nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 erforderlichen Angaben entfallen.
  3. Absatz 4,Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner die Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (Paragraph 160,) angefertigte Lagerungskarte (Paragraph 37,) in vierfacher Ausfertigung, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon sowie Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Absatz eins, Ziffer 5,), etwaige Zustimmungserklärungen (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3,), die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug, wenn der Verleihungswerber im Handelsregister eingetragen ist.
  4. Absatz 5,Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 7, so hat es die Berghauptmannschaft zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Absatz eins,, der Absatz 2, oder der Absatz 4, nicht eingehalten worden, so hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Berghauptmannschaft das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070737

Alte Dokumentnummer

N5197532276L