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§ 44

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4401.01.199131.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Zu Absatz 4 :, Erscheint durch Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,,

seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vergleiche Paragraph 82, Absatz 7

AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.

Text

Paragraph 44, (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,
  2. Ziffer 2
    eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des sich in die begehrte Überschar fortsetzenden oder sich innerhalb dieser befindenden erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden in die begehrte Überschar reichenden oder innerhalb dieser gelegenen erschlossenen verlassenen Halde,
  3. Ziffer 3
    Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde,
  4. Ziffer 4
    die Bezeichnung der begehrten Überschar,
  5. Ziffer 5
    die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der begehrten Überschar im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (Paragraph 18, Absatz 2,) in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,
  6. Ziffer 6
    die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
  7. Ziffer 7
    Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, Abbaurechte betreffend sonstige mineralische Rohstoffe und Speicherbewilligungen (Paragraph 113, Absatz eins,) im Verleihungsgebiet sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,
  8. Ziffer 8
    die Bergbuchseinlage, der die begehrte Bergwerksberechtigung zugeschrieben werden soll,
  9. Ziffer 9
    die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigen, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder dessen Bevollmächtigten.
  1. Absatz 2,Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Absatz eins, Ziffer eins und 9 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.
  2. Absatz 3,Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (Paragraph 160,) angefertigte Lagerungskarte (Paragraph 45,) in vierfacher Ausfertigung, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon, allfällige Zustimmungserklärungen (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2,), ein Bergbuchsauszug letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der die begehrte Überschar zugeschrieben werden soll, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers und ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug, wenn der Verleihungswerber im Handelsregister eingetragen ist.
  3. Absatz 4,Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 5, so hat es die Berghauptmannschaft zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Absatz eins,, der Absatz 2, oder der Absatz 3, nicht eingehalten worden, so hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Berghauptmannschaft das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070745

Alte Dokumentnummer

N5197532284L