Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Text
§ 51. (1) Das Bergbuchsgericht hat die Eintragung der Bergwerksberechtigungen von Amts wegen vorzunehmen.Paragraph 51, (1) Das Bergbuchsgericht hat die Eintragung der Bergwerksberechtigungen von Amts wegen vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Sind Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße gemeinsam verliehen worden (§ 35 Abs. 1), so sind die gemeinsam verliehenen Bergwerksberechtigungen in eine einzige neu zu eröffnende Bergbuchseinlage einzutragen. Nachträglich verliehene Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße (§ 35 Abs. 2) sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die bereits früher verliehenen Bergwerksberechtigungen eingetragen sind.Sind Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße gemeinsam verliehen worden (Paragraph 35, Absatz eins,), so sind die gemeinsam verliehenen Bergwerksberechtigungen in eine einzige neu zu eröffnende Bergbuchseinlage einzutragen. Nachträglich verliehene Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße (Paragraph 35, Absatz 2,) sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die bereits früher verliehenen Bergwerksberechtigungen eingetragen sind.
(3)Absatz 3,Bergwerksberechtigungen für Überscharen sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die Bergwerksberechtigung für das angrenzende Grubenmaß oder die angrenzende Überschar eingetragen ist.
Dokumentnummer
NOR12070752
Alte Dokumentnummer
N5197532291L