Rechtstracker.at

§ 55 Berggesetz 1975

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5501.01.199131.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 55, (1) Die Berghauptmannschaft hat auf Ansuchen des Gewinnungsberechtigten für jedes Grubenfeld, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, vier Grubenfelder als Reservefelder anzuerkennen.

  1. Absatz 2,Dem Ansuchen ist zu entsprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Ansuchende in dem Grubenfeld, dem die Reservefelder zugeordnet werden sollen, der Betriebspflicht nach Paragraph 54, Absatz eins, nachkommt,
    2. Ziffer 2
      die sich auf das Grubenfeld und die Reservefelder beziehenden Bergwerksberechtigungen auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger bergfreier mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltender erschlossener verlassener Halden oder erschlossener Teile davon verliehen worden sind, und
    3. Ziffer 3
      dem Ansuchenden das Recht der Ausübung der Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld und die Reservefelder zusteht.
  2. Absatz 3,Befinden sich das Grubenfeld und die Reservefelder, die diesem zugeordnet werden sollen, nicht innerhalb des Amtsbezirkes derselben Berghauptmannschaft, so ist das Ansuchen bei derjenigen Berghauptmannschaft einzubringen, in deren Amtsbezirk das Grubenfeld gelegen ist, dem die Reservefelder zugeordnet werden sollen. Diese hat die anderen berührten Berghauptmannschaften vor ihrer Entscheidung über das Ansuchen zu hören.
  3. Absatz 4,Gehört ein Grubenmaß, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, zu keinem Grubenfeld, so stehen vier Grubenmaße als Reservefelder zu. Die Absatz eins, 2 und 3 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 5,Wird die Betriebspflicht nach Paragraph 54, in dem Grubenfeld oder Grubenmaß, dem die Reservefelder zugeordnet worden sind, nicht mehr erfüllt, so geht sie auf eines der Reservefelder über. Als diesem zugeordnete Reservefelder gelten dann das Grubenfeld oder Grubenmaß und die anderen Reservefelder.
  5. Absatz 6,Die Aufnahme der Gewinnung in einem Reservefeld ist der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob das Grubenfeld oder Grubenmaß weiterhin als Reservefeld gelten soll.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070756

Alte Dokumentnummer

N5197532295L