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§ 56 Berggesetz 1975

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 259/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5601.10.197531.12.1998 BGBl. Nr. 259/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berggesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 56, (1) Die Berghauptmannschaft hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach Paragraph 54, in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wenn

  1. Ziffer eins
    Ereignisse der im Paragraph 122, genannten Art,
  2. Ziffer 2
    mangelnde Abbauwürdigkeit (Paragraph 34, Absatz 4,) oder
  3. Ziffer 3
    Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide dies bedingen.
  1. Absatz 2,Im Ansuchen sind die Gründe darzulegen, aus denen um Fristung angesucht wird. Außerdem ist anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (Paragraph 182,) vorgesehen sind.
  2. Absatz 3,Sind die vom Gewinnungsberechtigten im Ansuchen angegebenen Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die Berghauptmannschaft die notwendigen weiteren Maßnahmen anzuordnen.
  3. Absatz 4,Die Aufnahme der Gewinnung in einem nach Absatz eins, gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß ist der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.

Gesetzesnummer

10006457

Dokumentnummer

NOR12070757

Alte Dokumentnummer

N5197532296L