Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9. Durch die Suchbewilligung erlangt der Sucher die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft nach von dieser zu genehmigenden Arbeitsprogrammen (§ 12) nach allen nicht bundeseigenen mineralischen Rohstoffen zu suchen, deren Aufsuchung diesem Bundesgesetz unterliegt. Die Suchbewilligung erstreckt sich jedoch nicht auf das Erschließen und Untersuchen der diese mineralischen Rohstoffe enthaltenden natürlichen Vorkommen und verlassenen Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit. Paragraph 9, Durch die Suchbewilligung erlangt der Sucher die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten (Paragraph 176, Absatz eins,), es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft nach von dieser zu genehmigenden Arbeitsprogrammen (Paragraph 12,) nach allen nicht bundeseigenen mineralischen Rohstoffen zu suchen, deren Aufsuchung diesem Bundesgesetz unterliegt. Die Suchbewilligung erstreckt sich jedoch nicht auf das Erschließen und Untersuchen der diese mineralischen Rohstoffe enthaltenden natürlichen Vorkommen und verlassenen Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit.
Dokumentnummer
NOR12070710
Alte Dokumentnummer
N5197532249L