Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
14.05.1975 bis 18.08.1998 — BGBl. Nr. 260/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 114.05.197518.08.1998 BGBl. Nr. 260/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.05.1975BGBl. Nr. 260/1975

Außerkrafttretensdatum

18.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998

Index

58/02 Energierecht

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Unternehmen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere (öffentliche Elektrizitätsversorgung). Als entgeltliche Abgabe an andere gilt auch die entgeltliche Abgabe elektrischer Energie von Genossenschaften, Agrargemeinschaften und anderen Vereinigungen an ihre Mitglieder. Die Abgabe elektrischer Energie an Betriebsangehörige (einschließlich Pensionisten) im Betriebsgelände gilt nicht als entgeltliche Abgabe an andere.

  1. Absatz 2,Eigenanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Anlagen zur Erzeugung sowie damit im Zusammenhang stehende Anlagen zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers.
  2. Absatz 3,Eine Anlage zur Erzeugung sowie die damit im Zusammenhang stehende Anlage zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers ist auch dann als Eigenanlage im Sinne des Absatz 2, zu behandeln, wenn elektrische Energie an andere abgegeben wird:
    1. Litera a
      auf Grund einer behördlich auferlegten Verpflichtung;
    2. Litera b
      an Elektrizitätsversorgungsunternehmen;
    3. Litera c
      bei überwiegender Verwendung für den eigenen Bedarf des Inhabers an sonstige unmittelbare Abnehmer gegen Entgelt höchstens bis zu 500.000 kWh im Jahr.

Gesetzesnummer

10006458

Dokumentnummer

NOR12070684

Alte Dokumentnummer

N5197527423L