Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Elektrizitätswirtschaftliches Bewilligungsverfahren
für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie
§ 10. Unter Anlagen zur Erzeugung von Starkstrom im Sinne dieses Abschnittes werden alle Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt verstanden, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 betrieben werden oder die Eigenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 darstellen (Stromerzeugungsanlagen). Paragraph 10, Unter Anlagen zur Erzeugung von Starkstrom im Sinne dieses Abschnittes werden alle Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt verstanden, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, betrieben werden oder die Eigenanlagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, darstellen (Stromerzeugungsanlagen).
Dokumentnummer
NOR12070693
Alte Dokumentnummer
N5197527432L