Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
14.05.1975 bis 18.08.1998 — BGBl. Nr. 260/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1114.05.197518.08.1998 BGBl. Nr. 260/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

14.05.1975BGBl. Nr. 260/1975

Außerkrafttretensdatum

18.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 11, (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen, bedarf die Errichtung oder Erweiterung einer Stromerzeugungsanlage gemäß Paragraph 10, vor Inangriffnahme der Ausführung eines Bauvorhabens einer elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung.

  1. Absatz 2,Die Errichtung oder Erweiterung einer Eigenanlage im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 bedarf keiner Bewilligung gemäß Absatz eins, Die Ausführungsgesetze haben aber vorzusehen, daß derjenige, der beabsichtigt, eine Eigenanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 zu errichten oder zu erweitern, verpflichtet ist, vor Inangriffnahme des Projektes mit dem für die Versorgung des betreffenden Gebietes zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen über die Möglichkeiten einer seinen betriebswirtschaftlichen Interessen Rechnung tragenden Versorgung zu verhandeln. In diesen Verhandlungen ist auf die Kosten einer Reserveversorgung für den Fall der Errichtung der Eigenanlage entsprechend Bedacht zu nehmen. Diesem Erfordernis ist dann Rechnung getragen, wenn die Verhandlungen ergeben haben, daß eine Versorgung desjenigen, der eine Eigenanlage zu errichten beabsichtigt, durch das zuständige Elektrizitätsversorgungsunternehmen diesem zu Bedingungen, die den betriebswirtschaftlichen oder sicherheitstechnischen Erfordernissen dieses Unternehmens Rechnung tragen, wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In diesem Fall ist die Behörde von dem Verhandlungsergebnis zu verständigen.
  2. Absatz 3,Die Ausführungsgesetze haben darüber hinaus vorzusehen, daß die Bestandgabe und Stillegung einer Eigenanlage im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitzuteilen sind, welches das Gebiet versorgt, in dem sich die von der Eigenanlage belieferten Stromverbrauchseinrichtungen befinden.
  3. Absatz 4,Für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung nach Absatz eins, sind die für die Erteilung der Konzession nach Paragraph 2, maßgeblichen Grundsätze (Paragraph 4,) sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Die Ausführungsgesetze können für Stromerzeugungsanlagen bis zu einer bestimmten installierten Leistung sowie für Notstromaggregate und fahrbare Anlagen die Anzeigepflicht oder ein erleichtertes Verfahren vorsehen.

Gesetzesnummer

10006458

Dokumentnummer

NOR12070694

Alte Dokumentnummer

N5197527433L