(2)Absatz 2,Die Errichtung oder Erweiterung einer Eigenanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 bedarf keiner Bewilligung gemäß Abs. 1. Die Ausführungsgesetze haben aber vorzusehen, daß derjenige, der beabsichtigt, eine Eigenanlage gemäß § 1 Abs. 2 und 3 zu errichten oder zu erweitern, verpflichtet ist, vor Inangriffnahme des Projektes mit dem für die Versorgung des betreffenden Gebietes zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen über die Möglichkeiten einer seinen betriebswirtschaftlichen Interessen Rechnung tragenden Versorgung zu verhandeln. In diesen Verhandlungen ist auf die Kosten einer Reserveversorgung für den Fall der Errichtung der Eigenanlage entsprechend Bedacht zu nehmen. Diesem Erfordernis ist dann Rechnung getragen, wenn die Verhandlungen ergeben haben, daß eine Versorgung desjenigen, der eine Eigenanlage zu errichten beabsichtigt, durch das zuständige Elektrizitätsversorgungsunternehmen diesem zu Bedingungen, die den betriebswirtschaftlichen oder sicherheitstechnischen Erfordernissen dieses Unternehmens Rechnung tragen, wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In diesem Fall ist die Behörde von dem Verhandlungsergebnis zu verständigen.Die Errichtung oder Erweiterung einer Eigenanlage im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 bedarf keiner Bewilligung gemäß Absatz eins, Die Ausführungsgesetze haben aber vorzusehen, daß derjenige, der beabsichtigt, eine Eigenanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 zu errichten oder zu erweitern, verpflichtet ist, vor Inangriffnahme des Projektes mit dem für die Versorgung des betreffenden Gebietes zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen über die Möglichkeiten einer seinen betriebswirtschaftlichen Interessen Rechnung tragenden Versorgung zu verhandeln. In diesen Verhandlungen ist auf die Kosten einer Reserveversorgung für den Fall der Errichtung der Eigenanlage entsprechend Bedacht zu nehmen. Diesem Erfordernis ist dann Rechnung getragen, wenn die Verhandlungen ergeben haben, daß eine Versorgung desjenigen, der eine Eigenanlage zu errichten beabsichtigt, durch das zuständige Elektrizitätsversorgungsunternehmen diesem zu Bedingungen, die den betriebswirtschaftlichen oder sicherheitstechnischen Erfordernissen dieses Unternehmens Rechnung tragen, wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In diesem Fall ist die Behörde von dem Verhandlungsergebnis zu verständigen.