Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12. (1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer Anlage hat die Ausführungsgesetzgebung die Möglichkeit einer vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Grundes vorzusehen. Die Vorarbeiten sind unter tunlichster Schonung und Wahrung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.Paragraph 12, (1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer Anlage hat die Ausführungsgesetzgebung die Möglichkeit einer vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Grundes vorzusehen. Die Vorarbeiten sind unter tunlichster Schonung und Wahrung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Zur Sicherung des aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen gebotenen dauernden Bestandes einer Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie an einem bestimmten Ort ist die Enteignung vorzusehen.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung der Enteignung und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind Enteignungsvorschriften nach den Grundsätzen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 vorzusehen.
Dokumentnummer
NOR12070695
Alte Dokumentnummer
N5197527434L