Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
14.05.1975 bis 18.08.1998 — BGBl. Nr. 260/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1214.05.197518.08.1998 BGBl. Nr. 260/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

14.05.1975BGBl. Nr. 260/1975

Außerkrafttretensdatum

18.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 12, (1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer Anlage hat die Ausführungsgesetzgebung die Möglichkeit einer vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Grundes vorzusehen. Die Vorarbeiten sind unter tunlichster Schonung und Wahrung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Zur Sicherung des aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen gebotenen dauernden Bestandes einer Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie an einem bestimmten Ort ist die Enteignung vorzusehen.
  2. Absatz 3,Für die Durchführung der Enteignung und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind Enteignungsvorschriften nach den Grundsätzen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 vorzusehen.

Gesetzesnummer

10006458

Dokumentnummer

NOR12070695

Alte Dokumentnummer

N5197527434L