Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Paragraph 16, Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Ausführungsgesetzes rechtmäßig betrieben werden, als konzessioniert gelten;
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Ausführungsgesetzes bestehenden Allgemeinen Bedingungen als genehmigt gelten;
Stromerzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes in Betrieb stehen, im Umfang ihres Bestandes als bewilligt gelten; für in Bau befindliche Anlagen gilt diese Bestimmung sinngemäß;
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Ausführungsgesetzes bestehende Versorgungsumfang von Eigenanlagen durch § 1 nicht berührt wird.der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Ausführungsgesetzes bestehende Versorgungsumfang von Eigenanlagen durch Paragraph eins, nicht berührt wird.
Dokumentnummer
NOR12070699
Alte Dokumentnummer
N5197527438L