Kurztitel
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
Text
§ 8. Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen es ablehnt, die von einer Eigenanlage gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 über den Bedarf ihres Inhabers hinaus zwangsläufig anfallende elektrische Energie abzunehmen, kann es über Antrag des Inhabers der Eigenanlage von der Behörde verhalten werden, elektrische Energie aus dieser Eigenanlage zu Bedingungen, die unter Berücksichtigung der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie wirtschaftlich zumutbar sind, abzunehmen, soweit nicht triftige energiewirtschaftliche Gründe oder vertragliche Verpflichtungen dem entgegenstehen. Paragraph 8, Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen es ablehnt, die von einer Eigenanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 über den Bedarf ihres Inhabers hinaus zwangsläufig anfallende elektrische Energie abzunehmen, kann es über Antrag des Inhabers der Eigenanlage von der Behörde verhalten werden, elektrische Energie aus dieser Eigenanlage zu Bedingungen, die unter Berücksichtigung der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie wirtschaftlich zumutbar sind, abzunehmen, soweit nicht triftige energiewirtschaftliche Gründe oder vertragliche Verpflichtungen dem entgegenstehen.
Auf Eigenanlagen, die nach dem Inkrafttreten der Ausführungsgesetze errichtet oder erweitert werden, sind die Bestimmungen dieses Paragraphen nur dann anzuwenden, wenn die Bedingungen des § 11 Abs. 2 erfüllt worden sind. Auf Eigenanlagen, die nach dem Inkrafttreten der Ausführungsgesetze errichtet oder erweitert werden, sind die Bestimmungen dieses Paragraphen nur dann anzuwenden, wenn die Bedingungen des Paragraph 11, Absatz 2, erfüllt worden sind.