Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 497/1976Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
KAPITEL IVKAPITEL römisch vier
INKRAFTSETZUNG VON MASSNAHMEN
INKRAFTSETZUNG VON MASSNAHMEN
ARTIKEL 12
Sobald die Gruppe als Ganzes oder ein Teilnehmerstaat eine Kürzung der Ölversorgung erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, werden gemäß diesem Kapitel die Notstandsmaßnahmen in Kraft gesetzt, die aus der in Kapitel II genannten obligatorischen Nachfragedrosselung und der in Kapitel III genannten Zuteilung des verfügbaren Öls bestehen.Sobald die Gruppe als Ganzes oder ein Teilnehmerstaat eine Kürzung der Ölversorgung erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, werden gemäß diesem Kapitel die Notstandsmaßnahmen in Kraft gesetzt, die aus der in Kapitel römisch zwei genannten obligatorischen Nachfragedrosselung und der in Kapitel römisch drei genannten Zuteilung des verfügbaren Öls bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Dokumentnummer
NOR40022288