Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 497/1976Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
ARTIKEL 17
1. Sobald ein Teilnehmerstaat eine Kürzung der Tagesrate seiner Ölversorgung erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, die zu einer Kürzung seiner täglichen Endverbrauchsrate um eine Menge führt, die 7 Prozent seiner durchschnittlichen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums übersteigt, erfolgt die Zuteilung des verfügbaren Öls an diesen Teilnehmerstaat nach den Artikeln 8 bis 11.
2. Eine Zuteilung des verfügbaren Öls erfolgt auch, wenn die Bedingungen des Absatz 1 in einem größeren Gebiet eines Teilnehmerstaats erfüllt sind, dessen Ölmarkt unvollständig integriert ist. In diesem Fall wird die Zuteilungspflicht der anderen Teilnehmerstaaten um die theoretische Zuteilungspflicht eines oder mehrerer anderer größerer Gebiete des betreffenden Teilnehmerstaats herabgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Dokumentnummer
NOR40022293