Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 497/1976Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
KAPITEL VKAPITEL römisch fünf
INFORMATIONSSYSTEM BETREFFEND DEN INTERNATIONALEN ÖLMARKT
ARTIKEL 25
1. Die Teilnehmerstaaten errichten ein Informationssystem, das aus zwei Teilen besteht,
einem allgemeinen Teil, der sich mit der Lage des internationalen Ölmarkts und den Tätigkeiten der Ölgesellschaften befaßt;
einem besonderen Teil, der dazu bestimmt ist, die wirksame Durchführung der in den Kapiteln I bis IV beschriebenen Maßnahmen sicherzustellen.einem besonderen Teil, der dazu bestimmt ist, die wirksame Durchführung der in den Kapiteln römisch eins bis römisch vier beschriebenen Maßnahmen sicherzustellen.
2. Das System wird als Dauereinrichtung sowohl unter normalen Bedingungen als auch in Notständen unterhalten, wobei die Vertraulichkeit der zur Verfügung gestellten Informationen gewährleistet wird.
3. Das Sekretariat ist für die Handhabung des Informationssystems verantwortlich und stellt den Teilnehmerstaaten die gesammelten Informationen zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Dokumentnummer
NOR40022301