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Art. 25

Fassungen
ab 10.07.1976 — BGBl. Nr. 497/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute10.07.1976 BGBl. Nr. 497/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

10.07.1976BGBl. Nr. 497/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

KAPITEL römisch fünf
INFORMATIONSSYSTEM BETREFFEND DEN INTERNATIONALEN ÖLMARKT

ARTIKEL 25

1. Die Teilnehmerstaaten errichten ein Informationssystem, das aus zwei Teilen besteht,

  • Strichaufzählung
    einem allgemeinen Teil, der sich mit der Lage des internationalen Ölmarkts und den Tätigkeiten der Ölgesellschaften befaßt;
  • Strichaufzählung
    einem besonderen Teil, der dazu bestimmt ist, die wirksame Durchführung der in den Kapiteln römisch eins bis römisch vier beschriebenen Maßnahmen sicherzustellen.

2. Das System wird als Dauereinrichtung sowohl unter normalen Bedingungen als auch in Notständen unterhalten, wobei die Vertraulichkeit der zur Verfügung gestellten Informationen gewährleistet wird.

3. Das Sekretariat ist für die Handhabung des Informationssystems verantwortlich und stellt den Teilnehmerstaaten die gesammelten Informationen zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022301

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/317/A25/NOR40022301