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Art. 37

Fassungen
ab 10.07.1976 — BGBl. Nr. 497/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute10.07.1976 BGBl. Nr. 497/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

10.07.1976BGBl. Nr. 497/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

KAPITEL römisch sechs
RAHMEN FÜR KONSULTATIONEN MIT DEN ÖLGESELLSCHAFTEN

ARTIKEL 37

1. Die Teilnehmerstaaten richten innerhalb der Agentur einen ständigen Rahmen für Konsultationen ein, innerhalb dessen ein oder mehrere Teilnehmerstaaten in angemessener Weise einzelne Ölgesellschaften über alle wichtigen Aspekte der Ölwirtschaft konsultieren sowie von ihnen Informationen darüber erbitten können und innerhalb dessen die Teilnehmerstaaten auf der Grundlage der Zusammenarbeit die Ergebnisse dieser Konsultationen untereinander weitergeben können.

2. Der Rahmen für Konsultationen wird unter der Obhut der Ständigen Gruppe für den Ölmarkt eingerichtet.

3. Innerhalb von 60 Tagen nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens und gegebenenfalls danach legt die Ständige Gruppe für den Ölmarkt nach Konsultation mit den Ölgesellschaften dem Geschäftsführenden Ausschuß einen Bericht über die Verfahren für diese Konsultationen vor. Der Geschäftsführende Ausschuß überprüft den Bericht und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge; dieser beschließt innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Berichts an den Geschäftsführenden Ausschuß mit Stimmenmehrheit über diese Verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022313

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/317/A37/NOR40022313