Rechtstracker.at

Art. 47

Fassungen
ab 10.07.1976 — BGBl. Nr. 497/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 47 heute10.07.1976 BGBl. Nr. 497/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

10.07.1976BGBl. Nr. 497/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

ARTIKEL 47

Die Teilnehmerstaaten werden im Rahmen des Programms

  • Strichaufzählung
    unter Berücksichtigung ihrer laufenden Überprüfung der Entwicklung der internationalen Energielage und ihrer Auswirkung auf die Weltwirtschaft nach Möglichkeiten und Methoden der Förderung eines stabilen internationalen Ölhandels und einer gesicherten Ölversorgung zu vernünftigen und gerechten Bedingungen für jeden Teilnehmerstaat suchen;
  • Strichaufzählung
    unter Berücksichtung der in anderen internationalen Organisationen aufgenommenen Arbeiten andere mögliche Gebiete der Zusammenarbeit prüfen, einschließlich der Aussichten für eine Zusammenarbeit bei der beschleunigten Industrialisierung und sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in den wichtigsten Fördergebieten sowie ihrer Auswirkungen auf den internationalen Handel und die internationale Investitionstätigkeit;
  • Strichaufzählung
    die Aussichten für eine Zusammenarbeit mit Ölförderländern in Energiefragen von gemeinsamem Interesse, wie der rationellen Energieverwendung, der Entwicklung alternativer Quellen sowie der Forschung und Entwicklung, laufend überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022323

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/317/A47/NOR40022323