Kurztitel
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 497/1976Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
NACHFRAGEDROSSELUNG
ARTIKEL 5
1. Jeder Teilnehmerstaat hält jederzeit ein Programm von Eventualmaßnahmen zur Drosselung der Ölnachfrage bereit, das es ihm ermöglicht, seine Endverbrauchsrate nach Kapitel IV zu senken.1. Jeder Teilnehmerstaat hält jederzeit ein Programm von Eventualmaßnahmen zur Drosselung der Ölnachfrage bereit, das es ihm ermöglicht, seine Endverbrauchsrate nach Kapitel römisch vier zu senken.
2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend
– das Programm eines jeden Teilnehmerstaats für Maßnahmen zur Nachfragedrosselung,
– die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Maßnahmen.
3. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschließen.