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Art. 53

Fassungen
ab 10.07.1976 — BGBl. Nr. 497/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 53 heute10.07.1976 BGBl. Nr. 497/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 53

Inkrafttretensdatum

10.07.1976BGBl. Nr. 497/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

GESCHÄFTSFÜHRENDER AUSSCHUSS

ARTIKEL 53

1. Der Geschäftsführende Ausschuß besteht aus einem oder mehreren hohen Vertretern der Regierung jedes Teilnehmerstaats.

2. Der Geschäftsführende Ausschuß erfüllt die ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen sowie alle anderen ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.

3. Der Geschäftsführende Ausschuß kann jede in den Rahmen dieses Übereinkommens fallende Angelegenheit prüfen und gegebenenfalls dem Verwaltungsrat dazu Vorschläge unterbreiten.

4. Der Geschäftsführende Ausschuß tritt zusammen, wenn dies von einem Teilnehmerstaat verlangt wird.

5. Der Geschäftsführende Ausschuß wählt mit Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und seine Stellvertretenden Vorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022329

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/317/A53/NOR40022329