Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 497/1976Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Text
GESCHÄFTSFÜHRENDER AUSSCHUSS
ARTIKEL 53
1. Der Geschäftsführende Ausschuß besteht aus einem oder mehreren hohen Vertretern der Regierung jedes Teilnehmerstaats.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß erfüllt die ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen sowie alle anderen ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
3. Der Geschäftsführende Ausschuß kann jede in den Rahmen dieses Übereinkommens fallende Angelegenheit prüfen und gegebenenfalls dem Verwaltungsrat dazu Vorschläge unterbreiten.
4. Der Geschäftsführende Ausschuß tritt zusammen, wenn dies von einem Teilnehmerstaat verlangt wird.
5. Der Geschäftsführende Ausschuß wählt mit Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und seine Stellvertretenden Vorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Dokumentnummer
NOR40022329