Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 10.07.1976 — BGBl. Nr. 497/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute10.07.1976 BGBl. Nr. 497/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

10.07.1976BGBl. Nr. 497/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

ARTIKEL 9

1. Für die Erfüllung von Zuteilungsrechten und -pflichten werden folgende Elemente einbezogen:

  • Strichaufzählung
    alles Rohöl,
  • Strichaufzählung
    alle Mineralölerzeugnisse,
  • Strichaufzählung
    alle Raffinerie-Halbfertigerzeugnisse und
  • Strichaufzählung
    alle Fertigerzeugnisse, die in Verbindung mit Erdgas und Rohöl erzeugt werden.

2. Für die Berechnung des Zuteilungsrechts eines Teilnehmerstaats werden die von dem betreffenden Teilnehmerstaat normalerweise aus anderen Teilnehmerstaaten oder aus Nichtteilnehmerstaaten eingeführten Mineralölerzeugnisse in Rohöleinheiten ausgedrückt und so behandelt, als seien es Rohöleinfuhren des betreffenden Teilnehmerstaats.

3. Soweit möglich werden die üblichen Versorgungswege sowie die üblichen Versorgungsanteile zwischen Rohöl und Ölerzeugnissen und zwischen verschiedenen Kategorien von Rohöl und Ölerzeugnissen beibehalten.

4. Wenn eine Zuteilung vorgenommen wird, besteht ein Ziel des Programms darin, daß das verfügbare Rohöl und die verfügbaren Ölerzeugnisse soweit wie möglich innerhalb des Raffinerie- und Vertriebsbereichs sowie zwischen den Raffinerie- und Vertriebsgesellschaften in Übereinstimmung mit den überlieferten Versorgungsstrukturen aufgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022285

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/317/A9/NOR40022285