Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 22.10.1975 — BGBl. Nr. 376/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute22.10.1975 BGBl. Nr. 376/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Libyen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1976,

Typ

Vertrag – Libyen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

22.10.1975BGBl. Nr. 376/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL römisch zwei

Beide Staaten werden die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zum beiderseitigen Nutzen entwickeln. Diese Zusammenarbeit soll, unter anderem, die folgenden Bereiche umfassen:

  1. Litera a
    Erdöl
  2. Litera b
    Bauten und Konstruktion
  3. Litera c
    Industrie und Know-how
  4. Litera d
    Landwirtschaft und Neulandgewinnung
  5. Litera e
    Energie
  6. Litera f
    Austausch von Fachkräften, Experten und Universitätsprofessoren sowie Veranstaltung von wissenschaftlichen Symposien und Austausch von auszubildenden Fachkräften auf wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technischen und technologischen Gebieten
  7. Litera g
    Beteiligung an der Durchführung von Projekten im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungspläne
  8. Litera h
    Beiderseitige Kontakte betreffend wissenschaftliche Zentren und andere Bereiche der Zusammenarbeit, die von beiden Staaten vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

10006469

Dokumentnummer

NOR12071080

alte Dokumentnummer

N5197612958I