Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 22.12.1975 — BGBl. Nr. 343/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute22.12.1975 BGBl. Nr. 343/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

22.12.1975BGBl. Nr. 343/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 19

Außer den ihm durch andere Bestimmungen dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben nimmt der Rat folgende Aufgaben wahr:

  1. Litera a
    Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit dem Generalsekretär zur Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Versammlung und Berichterstattung darüber an die Versammlung;
  2. Litera b
    Entgegennahme der Berichte des Generalsekretärs über die Tätigkeit der Organisation;
  3. Litera c
    Unterbreitung von Vorschlägen an die Versammlung;
  4. Litera d
    Prüfung des vom Generalsekretär erstellten allgemeinen Arbeitsprogramms der Organisation vor seiner Überweisung an die Versammlung;
  5. Litera e
    Vorlage von Berichten und Empfehlungen zur Rechnungslegung und zum Haushaltsvoranschlag der Organisation an die Versammlung;
  6. Litera f
    Einrichtung nachgeordneter Organe, soweit sie aufgrund seiner eigenen Tätigkeit notwendig erscheinen;
  7. Litera g
    Durchführung aller anderen Aufgaben, die ihm von der Versammlung übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006470

Dokumentnummer

NOR40003994