Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1976Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Der Generalsekretär ist der Versammlung und dem Rat verantwortlich.
(2)Absatz 2,Der Generalsekretär hat die Weisungen der Versammlung und des Rates auszuführen. Er legt dem Rat die Berichte über die Tätigkeit der Organisation, die Rechnungslegung, den Entwurf des allgemeinen Arbeitsprogramms und den Haushaltsvoranschlag der Organisation vor.
(3)Absatz 3,Der Generalsekretär nimmt die rechtliche Vertretung der Organisation wahr.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40003998