Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1976Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 29
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Satzung werden die Beschlüsse der Versammlung über alle Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder gefaßt.
(2)Absatz 2,Beschlüsse über haushaltsmäßige und finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder, über den Sitz der Organisation und über sonstige Fragen, welche die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder für besonders wichtig hält, bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40004004