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Art. 3

Fassungen
ab 22.12.1975 — BGBl. Nr. 343/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute22.12.1975 BGBl. Nr. 343/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

22.12.1975BGBl. Nr. 343/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

ZWECKE

Artikel 3

  1. Absatz eins,Hauptzweck der Organisation ist die Förderung und Entwicklung des Fremdenverkehrs mit dem Ziel, zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur internationalen Verständigung, zum Frieden, zum Wohlstand und zur allgemeinen Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder Religion beizutragen. Die Organisation trifft alle geeigneten Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck wird sich die Organisation besonders der Interessen der Entwicklungsländer auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs annehmen.
  3. Absatz 3,Um ihre führende Rolle auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zur Geltung zu bringen, begründet und unterhält die Organisation eine wirksame Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und ihren Spezialorganisationen. In diesem Zusammenhang strebt die Organisation ein Zusammenwirken mit und eine Teilnahme an dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen als beteiligte und ausführende Organisation an.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006470

Dokumentnummer

NOR40003978