Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1976Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ZWECKE
Artikel 3
(1)Absatz eins,Hauptzweck der Organisation ist die Förderung und Entwicklung des Fremdenverkehrs mit dem Ziel, zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur internationalen Verständigung, zum Frieden, zum Wohlstand und zur allgemeinen Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder Religion beizutragen. Die Organisation trifft alle geeigneten Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck wird sich die Organisation besonders der Interessen der Entwicklungsländer auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs annehmen.
(3)Absatz 3,Um ihre führende Rolle auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zur Geltung zu bringen, begründet und unterhält die Organisation eine wirksame Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und ihren Spezialorganisationen. In diesem Zusammenhang strebt die Organisation ein Zusammenwirken mit und eine Teilnahme an dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen als beteiligte und ausführende Organisation an.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40003978