Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1976Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
INKRAFTTRETEN
Artikel 36
Diese Satzung tritt einhundertzwanzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem einundfünfzig Staaten, deren amtliche Organisationen für Tourismus zur Zeit der Annahme der Satzung Vollmitglieder der IUOTO waren, der vorläufigen Depositarregierung förmlich die Genehmigung der Satzung und die Übernahme der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen mitgeteilt haben.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40004011