Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1976Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
GENERALVERSAMMLUNG
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die Versammlung ist das oberste Organ der Organisation und setzt sich aus Delegierten zusammen, welche die Vollmitglieder vertreten.
(2)Absatz 2,Auf jeder Tagung der Versammlung ist jedes Vollmitglied und jedes assoziierte Mitglied durch höchstens fünf Delegierte vertreten; einer der Delegierten wird von dem Mitglied zum Delegationsleiter benannt.
(3)Absatz 3,Der Ausschuß der affiliierten Mitglieder kann bis zu drei Beobachter und jedes affiliierte Mitglied kann einen Beobachter benennen, die sich an der Arbeit der Versammlung beteiligen können.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40003984