Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 22.12.1975 — BGBl. Nr. 343/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute22.12.1975 BGBl. Nr. 343/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

22.12.1975BGBl. Nr. 343/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Versammlung ist das oberste Organ der Organisation und setzt sich aus Delegierten zusammen, welche die Vollmitglieder vertreten.
  2. Absatz 2,Auf jeder Tagung der Versammlung ist jedes Vollmitglied und jedes assoziierte Mitglied durch höchstens fünf Delegierte vertreten; einer der Delegierten wird von dem Mitglied zum Delegationsleiter benannt.
  3. Absatz 3,Der Ausschuß der affiliierten Mitglieder kann bis zu drei Beobachter und jedes affiliierte Mitglied kann einen Beobachter benennen, die sich an der Arbeit der Versammlung beteiligen können.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006470

Dokumentnummer

NOR40003984