Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1976Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 11
Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen und tritt sechs Monate nach Einlangen der schriftlichen, auf diplomatischem Wege erfolgten Kündigung durch eine der Vertragsparteien außer Kraft.
Dieses Abkommen tritt am 60. Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Volksrepublik Polen der Österreichischen Bundesregierung mitteilt, daß das Abkommen nach polnischem Recht angenommen worden ist.
Geschehen in Wien am 29. April 1976 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12071078
Alte Dokumentnummer
N5197612937I