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Art. 11

Fassungen
ab 22.09.1976 — BGBl. Nr. 532/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute22.09.1976 BGBl. Nr. 532/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1976,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

22.09.1976BGBl. Nr. 532/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

ARTIKEL 11

Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen und tritt sechs Monate nach Einlangen der schriftlichen, auf diplomatischem Wege erfolgten Kündigung durch eine der Vertragsparteien außer Kraft.

Dieses Abkommen tritt am 60. Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Volksrepublik Polen der Österreichischen Bundesregierung mitteilt, daß das Abkommen nach polnischem Recht angenommen worden ist.

Geschehen in Wien am 29. April 1976 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006471

Dokumentnummer

NOR12071078

Alte Dokumentnummer

N5197612937I