Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1976Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 5
Die Vertragsparteien werden die Werbung, den Informationsaustausch sowie den Austausch und den Vertrieb von Druckschriften auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12071072
Alte Dokumentnummer
N5197612931I